Corona-Regelungen: Das gilt ab Donnerstag im Landkreis Limburg-Weilburg

Limburg-Weilburg. Der Landkreis Limburg-Weilburg hat am Dienstag, 18. Mai 2021, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Inzidenz von 150 unterschritten. Daraus ergeben sich Erleichterungen im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten „Bundesnotbremse“. Zum besseren Verständnis werden die ab Donnerstag, 20. Mai 2021, geltenden Corona-Regelungen schlagwortartig genannt, ohne auf jedes Detail der gesetzlichen Regelungen einzugehen:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen Personen eines Haustandes mit einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand möglich (Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt, auch vollständig Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung werden nicht mitgerechnet).

Ausgangsbeschränkungen:

Kein Verlassen des häuslichen Bereichs (inklusive privatem Grundstück) zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Ausnahmen bei triftigen Gründen, u.a.: Weg zur Arbeit, medizinischer Notfall, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren ("Gassi gehen"). Bis 24 Uhr ist es möglich, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen (jedoch kein Sport auf Sportanlagen). Für geimpfte und genesene Personen gilt die Ausgangsbeschränkung nicht. 
ÖPNV: Bei der Nutzung besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Öffnungen von Geschäften:

Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

In allen Fällen bleiben die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung. Insbesondere ist beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs eine begrenzte Kundenzahl erlaubt (richtet sich nach Größe des Geschäfts).

"Click & Meet": In allen weiteren Geschäften ist in der Stufe 100 bis 150 das Einkaufen mit Termin und einem aktuellen negativen Testergebnis möglich. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein und ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist zulässig. Zudem sind die für den Einkauf geltenden allgemeinen Regelungen einzuhalten. Geimpfte und Genesene müssen keinen Test durchführen, aber einen Nachweis über die vollständige Impfung bzw. Genesung vorlegen. 

Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken und nur mit FFP 2 Maske zulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen schließen, ebenso Fitnessstudios und Solarien.

Ausnahmen:

  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
  • Friseurbesuch und Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test (Ausnahme Geimpfte und Genesene, die entsprechende Nachweise vorlegen müssen) und mit Maske (FFP2). 

Der sonstige Dienstleistungsbereich bleibt offen, beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. 

Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:

Die Gastronomie bleibt geschlossen. Abholung- und Lieferdienste sind weiterhin möglich. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.
Ferner untersagt sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken.Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Ausnahme: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit aktuellem negativen Test besucht werden. 
Fitnessstudios und Solarien bleiben geschlossen.
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
Für alle anderen gilt: Ausübung kontaktlosen Individualsports ist alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet.

Schulen:

Schulen gehen in den Wechselunterricht. Ohnehin gilt die Testpflicht zweimal in der Woche.

Außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung:

Außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung gehen in den Wechselunterricht.

Weiterführende Hinweise: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html