Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung

Landrat Michael Köberle informierte in einem Pressegespräch über die Corona-Lage
 
Limburg-Weilburg. Im Landkreis Limburg-Weilburg gilt ab Freitag, 11. Dezember 2020, eine neue Allgemeinverfügung, die sich mit den Regelungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschäftigt. „Der Inzidenzwert lag am 8. und 9. Dezember 2020 bei uns im Landkreis über 200. Als eine der Ursachen für diese Entwicklung hinsichtlich der Infektionszahlen haben wir bei einer Analyse neben den privaten Treffen auch den Bereich der Pflege ausgemacht. Daher haben wir uns im Katastrophenschutz-Verwaltungsstab dazu entschieden, diese neue Allgemeinverfügung zu erlassen“, erläuterte Landrat Michael Köberle in einer Online-Pressekonferenz. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 11. Januar 2021. In dieser Verfügung sind folgende Punkte geregelt, wobei die Punkte 1 und 2 bereits Bestandteil der bisherigen Verordnungslage waren.
 

  1. In Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen sind Besuche nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-2 vorliegt, mögliche Ausnahmen regelt das Land Hessen per Verordnung.
     
  2. In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sind Besuche ebenfalls nicht mehr gestattet, wenn in der Einrichtung ein nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine bestätigte Infektion mit SARS-Co-2 vorliegt, auch hier regelt das Land Hessen mögliche Ausnahmen per Verordnung.
     
  3. In allen genannten Einrichtungen der Punkte 1 und 2 haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucherinnen und Besucher mindestens eine FFP2-Maske ohne Ventil zu tragen.
     
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen genannten Einrichtungen der Punkte 1 und 2 haben bei respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PoC-Antigen-Test oder PCR) ein Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung. Wird eine Testung in der Einrichtung vorgenommen, darf sie hierfür betreten werden.
     
  5. Bei der Pflege von Infizierten in den Einrichtungen ist Vollschutz (zusätzlich zu FFP2-Maske, Kittel, Brille oder Visier, Handschuhe) zu tragen. In der ordnungsgemäßen Anwendung muss das Personal geschult werden.
     
  6. Patientinnen und Patienten sollen während der Körperpflege durch Personal nach Möglichkeit zusätzlich einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
     
  7. Die Betreiber beziehungsweise Leitungen der Einrichtungen müssen gewährleisten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihren Pausen notwendige Abstands- und Hygieneregelungen einhalten. Die bekannten Empfehlungen zum regelmäßigen Lüften sind in den Einrichtungen zu beachten.
     
  8. Die Betreiber beziehungsweise Leitungen aller genannten Einrichtungen der Punkte 1 und 2 sind verpflichtet, die in den Einrichtungen tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID-19 mittels PoC-Antigen-Test zu untersuchen. Eine Untersuchung des Personals muss dabei mindestens einmal pro Woche stattfinden, im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens zweimal pro Woche im Abstand von mindestens drei Tagen. Besucherinnen und Besucher sind vor dem jeweiligen Besuch zu testen. Ein positiver Antigentest muss durch eine unmittelbar danach entnommene PCR-Untersuchung verifiziert oder entkräftet werden.
     
  9. Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner sind bei Aufnahme und Entlassung aus den Einrichtungen mittels PoC-Antigen-Tests im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine Erkrankung an COVID-19 zu untersuchen.

 
Die Hessische Landesregierung hat am Dienstag, 8. Dezember 2020, eine weitere Eskalationsstufe schwarz eingeführt und in dieser ausgeführt, welche Maßnahmen dann vor Ort zu ergreifen sind. Die Landkreise wurden dazu aufgefordert, die Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen ab Freitag, 11. Dezember 2020, umzusetzen. Die Stufe schwarz greift unter anderem bei einem „diffusen Infektionsgeschehen“, das nicht auf einen überschaubaren und begrenzten Ausbruchsherd beschränkt ist. Wenn eine Region die Inzidenz von über 200 erreicht und diese drei Tage in Folge weiterbesteht, dann ist beispielsweise eine nächtliche Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 und 5 Uhr früh zu verhängen. Der Landkreis Limburg-Weilburg liegt aktuell zwei Tage in Folge über 200. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, wie beispielsweise berufliche oder medizinische Erfordernisse. Auch wird der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe zum Sofortverzehr ganztags untersagt. Die Maßnahmen können erst dann wieder aufgehoben werden, wenn die Inzidenz fünf Tage in Folge unter 200 gesunken ist.

Landrat Michael Köberle machte in der Online-Pressekonferenz aber auch deutlich, dass die frühzeitig getroffene Entscheidung des Landkreises Limburg-Weilburg, die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 bereits seit Anfang November 2020 in einem Wechselmodell zu unterrichten, dazu geführt habe, dass die Schulen im Hinblick auf Neuinfektionen mit dem Corona-Virus mittlerweile kein großes Problem mehr darstellten. „Aktuell haben wir in ganz wenigen Schulen Corona-Fälle zu verzeichnen. Wir hoffen, mit den nun getroffenen Maßnahmen das Infektionsgeschehen bei uns im Landkreis insgesamt wieder nach unten drücken zu können. Dafür ist aber in erster Linie entscheidend, dass sich unsere Bürgerinnen und Bürger an die Regelungen halten und die Vorgaben umsetzen. In Verbindung mit hoffentlich bald beginnenden Impfungen in unserem Zentrum bin ich zuversichtlich, dass wir die Pandemie hinter uns lassen werden“, so Landrat Köberle abschließend.